Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des und Teilnahme am KulturPass für Kulturanbieter – Anbieterbedingungen

Version 6, gültig ab 01.03.2024


Herausgeberin der App und Anbieterin des Webservice des KulturPasses ist die

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung in Person der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM),
Köthener Str. 2, 10963 Berlin.

Vertragspartnerin der Kulturanbieter ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung in Person der BKM (im Folgenden: „BKM“).

Die BKM wird auch Vertragspartnerin der KulturPass-Nutzer*innen (im Folgenden wie die weiteren Rechtsbegriffe neutral als „Nutzer“ bezeichnet) im Rahmen der App-Nutzung auf Basis der Nutzungsbedingungen einsehbar unter: https://www.kulturpass.de/agbs/nutzungsbedingungen

Sie wird nicht Vertragspartnerin der Nutzer im Zuge der Inanspruchnahme der Kulturangebote durch die Nutzer.

Die BKM stellt die Struktur und Inhalte der App mit Ausnahme der von den Kulturanbietern erstellten Kulturangebote bereit. Die Stiftung Digitale Chancen unterstützt die BKM bei der Durchführung der operativen Vorgänge im Zusammenhang mit der KulturPass-App einschließlich der Redaktion der Kommunikationskanäle, der Aufnahme der Kulturanbieter sowie der Abwicklung der Abrechnungen.

Diese Anbieterbedingungen regeln die Nutzung des KulturPasses einschließlich der KulturPass-Online-Plattform unter www.kulturpass.de für Kulturanbieter (im Folgenden: „Online-Plattform für Kulturanbieter“) einschließlich der Nutzung zukünftiger Versionen (Patches, Updates und Upgrades), die derzeit oder zukünftig von der BKM im Zusammenhang mit dem KulturPass bereitgestellt werden. Auf der Website sind im Falle weiterer Versionen der Anbieterbedingungen die ursprünglichen Versionen weiter einsehbar: https://www.kulturpass.de/agbs/versionen.

Die separaten Datenschutzhinweise für die Kulturanbieter befinden sich hier: https://www.kulturpass.de/datenschutz/anbietende.

 

1.  Allgemeine Regelungen

1.1.

Die BKM bietet Kulturanbietern i.S.v. Ziff. 3.2. die Möglichkeit, die KulturPass-Anwendungen zu nutzen. Der KulturPass ermöglicht es Kulturanbietern, ihre Leistungen online zur Reservierung durch 18- und 19-Jährige anzubieten und, bei Wahrnehmung dieser Kulturleistungen durch die Berechtigten, das Budget von der BKM erstattet zu bekommen. Hierfür stellt die BKM eine Website und eine App sowie eine Online-Plattform für Kulturanbieter bereit (Bezeichnung der vorstehend aufgeführten KulturPass-Anwendungen im Folgenden insgesamt: „KulturPass“).

Die Stiftung Digitale Chancen unterstützt die BKM bei der Durchführung der operativen Vorgänge im Zusammenhang mit dem KulturPass einschließlich der Aufnahme der Kulturanbieter sowie der Abwicklung der Abrechnungen gegenüber den Kulturanbietern.

1.2.

Diese Anbieterbedingungen enthalten abschließend die zwischen der BKM und dem Kulturanbieter geltenden Bedingungen für die von der BKM im Rahmen dieses Vertrages angebotenen Leistungen. Von diesen Anbieterbedingungen abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn diese von der BKM schriftlich bestätigt werden. Durch Zustimmung zu diesen Anbieterbedingungen bei Beantragung der Zulassung bietet der Kulturanbieter den Vertragsschluss auf Basis dieser Anbieterbedingungen an. Diesen nimmt die BKM durch Zulassung gem. Ziff. 3. bzw. Ziff. 9.2. an.

1.3.

Die BKM behält sich vor, die Durchführung des KulturPasses selbst und im eigenen Namen zu übernehmen und/oder die bislang zu ihrer Unterstützung tätigen Institutionen von ihren jeweiligen Aufgaben zu entbinden und/oder andere Institutionen ganz oder teilweise mit der Durchführung des Angebots zu betrauen. Die Kulturanbieter werden in diesem Fall unverzüglich von der BKM informiert.

2. Leistungen der BKM als Betreiberin des KulturPasses

2.1.

Der KulturPass ist eine Plattform für Kulturanbieter und Nutzer für die Erstellung und Reservierung von Kulturangeboten sowie für die Abrechnung zwischen BKM und Kulturanbietern nach erbrachter Kulturleistung gegenüber den Nutzern. Der KulturPass verfügt über Funktionalitäten zur Verwaltung und Überwachung aller laufenden Reservierungen und Abrechnungen.

2.2.

Die Leistungen der BKM bestehen in:

  • der Bereithaltung der Nutzungsmöglichkeiten des KulturPasses nach Zulassung des Kulturanbieters gem. Ziff. 3. bzw. Ziff. 9.2.;
  • der Ermöglichung von Reservierungen auf dem KulturPass durch vom Kulturanbieter auf der Online-Plattform für Kulturanbieter initiierte Kulturangebote gem. Ziff. 4.;
  • der Abrechnung von gegenüber Nutzern erbrachten Kulturleistungen im Verhältnis BKM zu Kulturanbieter.

2.3.

Für die Nutzer des Jahrgangs 2005 stehen die Mittel bis zum 31.12.2024 zur Verfügung. Angebote, die in 2024 reserviert werden und die von der Stiftung Digitale Chancen gegenüber den Kulturanbietern noch in 2024 erstattet werden, können auch in 2025 wahrgenommen werden. Für die Nutzer des Jahrgangs 2006 stehen die Mittel bis zum 31.12.2025 zur Verfügung. Angebote, die von Nutzern des Jahrgangs 2006 in 2025 reserviert werden und die von der Stiftung Digitale Chancen gegenüber den Kulturanbietern noch in 2025 erstattet werden, können auch in 2026 wahrgenommen werden. Sollten nicht mehr ausreichend Mittel zum weiteren Betrieb des KulturPasses bereitgestellt werden, ist die BKM berechtigt, den KulturPass und die damit erbrachten Leistungen mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Monatsende gegenüber den Kulturanbietern einzustellen.

2.4.

Der KulturPass, insbesondere die Online-Plattform für Kulturanbieter, wird so zur Verfügung gestellt, wie er von der BKM herausgegeben wird. Die BKM vereinbart mit den Kulturanbietern keine bestimmte Beschaffenheit. Die Kulturanbieter haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Funktionalität oder anderweitige Beschaffenheit des KulturPasses. Die BKM kann den KulturPass jederzeit ändern und Funktionen ganz oder teilweise entfernen oder die Anwendung um zusätzliche Funktionen erweitern. Sie wird die KulturPass-Anwendung in angemessenen Abständen aktualisieren.

Die BKM macht keine Zusagen über die Verfügbarkeit oder Leistungsfähigkeit des KulturPasses. Dieser kann aufgrund von Wartungsarbeiten oder Störungen vorübergehend und ggf. auch für längere Zeiträume nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist die Verfügbarkeit der Anwendung und der Dienste ganz oder zum Teil eingeschränkt. Soweit möglich, wird die BKM bei allen Änderungen, Störungen oder Wartungsarbeiten die berechtigten Interessen der Anbieter z.B. durch jeweilige Vorankündigung angemessen berücksichtigen.

Im Übrigen wird die BKM den KulturPass mit angemessener Sorgfalt zur Verfügung stellen und angemessene Sorgfalt hinsichtlich der Dienste anwenden. Sie gibt keine Zusicherungen im Hinblick auf den KulturPass ab und gewährleistet insbesondere nicht, dass: 

  • die Nutzung des KulturPasses jederzeit ohne Unterbrechung möglich oder fehlerfrei sein wird;
  • der KulturPass frei von Beeinträchtigungen, Angriffen, Viren, Hacking oder anderen sicherheitsrelevanten Störungen Dritter sein wird. 

Für die Datensicherung des Endgeräts der Kulturanbieter sowie ggf. damit verbundener Systeme ist der Kulturanbieter verantwortlich, inklusive der Datensicherung sämtlicher anderer Anwendungen, welche auf dem Endgerät gespeichert sind.

2.5.

Die Nutzung des KulturPasses ist für die Kulturanbieter kostenlos. Davon unberührt bleiben etwaige Kosten für das Abonnement bei etwaigen Mobilfunkanbietern oder dem Endgerät, für die Verbindung und den Zugang zum Internet und eventuell für das Hochladen von Daten berechnete Mehrkosten des Internet- oder Mobilfunkanbieters.

2.6.

Die BKM stellt für Kulturanbieter eine Testumgebung bereit. Diese ist nicht produktiv und bietet lediglich die Möglichkeit, Funktionen des KulturPasses zu erproben. In dieser können einige Funktionen des KulturPasses nicht verfügbar oder ausgeschaltet sein. In Abweichung zur Kündigungsfrist in Ziff. 14.3. kann die Testumgebung durch die BKM jederzeit teilweise oder ganz mit angemessener Ankündigungsfrist eingestellt werden.

3. Zulassung zum KulturPass

3.1.

Voraussetzung für die Nutzung des KulturPasses als Kulturanbieter ist die Zulassung durch die BKM oder eines von der BKM betrauten Dritten auf vorherigen Zulassungsantrag des Kulturanbieters. Der KulturPass steht nur Kulturanbietern im Sinne von Ziff. 3.2., Vermittelnden Anbietern i.S.v. Ziff. 9.2 sowie Kulturanbietern i.S.v. Ziff. 3.2., die durch Vermittelnde Anbieter vermittelt wurden, offen.

3.2.

Kulturanbieter sind Unternehmer, Unternehmen des Privatrechts, juristische Personen des Privatrechts oder öffentliche Kulturinstitutionen, die Kulturangebote in den in Ziff. 3.5. aufgeführten Kulturbereichen erbringen und die nach der Art des Kulturangebots nicht gegen Ziff. 5.1. dieser Anbieterbedingungen verstoßen. Weitere Voraussetzung ist, dass der in Ziff. 3.5. aufgeführte Kulturbereich beim Kulturanbieter regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes seines Geschäftsbetriebs erbringt. Im Falle von Anbietern, die Veranstaltungen durchführen, bezieht sich die Anforderung nach mehr als 50% des Umsatzes auf die jeweilige Veranstaltung. Der Kulturanbieter muss seinen Sitz in Deutschland haben oder eine Niederlassung, sofern der Kulturanbieter in Deutschland Steuern abführt.

3.3.

Eine Zulassung zum KulturPass erfolgt, wenn die in dieser Ziff. 3. geregelten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

3.4.

Der Kulturanbieter beantragt die Zulassung auf der Online-Plattform für Kulturanbieter. Der Antrag darf nur durch einen von dem Kulturanbieter bevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreter erfolgen, der auch dazu befugt ist, die Unternehmensdaten zu übermitteln. Der Kulturanbieter hat im Zulassungsantrag folgende Informationen anzugeben: Kulturbereich i.S.d. Ziff. 3.5., dem die Kulturleistungen des Kulturanbieters angehören; im KulturPass für Nutzer angezeigter Name als Präferenz; E-Mail-Adresse der registrierenden Person; Passwort; deutsche oder SEPA-Bankverbindung; Steuernummer. Darüber hinaus sind Angaben zu machen, die eine beihilferechtliche Einordnung ermöglichen.

Im Laufe der Registrierung erfolgt eine Verifikation anhand der Elster-Daten. Hierfür wird ein Elster-Unternehmenszertifikat benötigt (kein persönliches Zertifikat), das über die Elster-Webseite oder die Elster-App (ElsterSecure) gegenüber Elster hochzuladen ist. Erforderlich ist darüber hinaus die Eingabe des Elster-Passwortes.  Durch die Verifikation werden an die BKM die folgenden Daten übermittelt: Vor- und Nachname der handelnden Person, Unternehmensname und -anschrift, Registerart, -gericht und -nummer, Pseudonym.

3.5.

Die Zulassung erfolgt – zusätzlich zu den vorstehenden Voraussetzungen der Ziff. 3.1. – 3.4. – abschließend nur für Kulturanbieter, die Kulturleistungen vergleichbar der Liste in Art. 53 Nr. 2 und 54 AGVO in den folgenden Bereichen erbringen:

  • Aufführungen der darstellenden Kunst;
    • Theater (Musiktheater, Schauspiel), Musical, Tanz (einschließlich Volkstanz), Puppen-, Figuren- und Objekttheater, Performing Arts, Varieté, Zirkus, Kleinkunst (Kabarett, Comedy, Artistik);
  • Konzerte/Livemusikveranstaltungen;
    • eine Livemusikveranstaltung ist eine Veranstaltung, in der Livemusik aller Genres (E- und U-Musik) öffentlich konzertmäßig aufgeführt wird und im Vordergrund steht. Das bedeutet, für das Konzert wird speziell geworben und das Publikum kommt vorrangig zur Wahrnehmung der musikalischen Darbietung. Livemusikveranstaltung umfasst den gezielten Auftritt von Musikerinnen und Musikern und Bands ebenso wie von „künstlerischen DJs“;
  • Vorführungen in den Bereichen Film und Medien, einschließlich Kinos und Freiluftfilmvorführungen;
  • Ausstellungen und Museen zur Vermittlung künstlerischer, historischer oder sonstiger kultureller Inhalte, einschließlich
    • Ausstellungen der Bildenden Kunst sowie Fotografie und Lichtkunst;
    • Natur- und kulturhistorische Ausstellungen;
    • Ausstellungen der Erinnerungskultur;
  • Führungen zur Vermittlung künstlerischer, historischer oder sonstiger kultureller Inhalte;
  • Lesungen und sonstige Literaturveranstaltungen;
  • Kurse (bspw. Musik, Malen, Tanzen) und Mitgliedschaften (bspw. Bibliotheksausweise, Museums-Jahreskarten) in den in dieser Ziff. 3.5. genannten Bereichen, sofern das Angebot bei Wahrnehmung durch den Nutzer lediglich eine Einmalzahlung des Nutzers zum Gegenstand hat und sich nicht automatisch verlängert;
  • Festivals aller Kunstsparten und spartenübergreifende Kulturveranstaltungen in den in dieser Ziff. 3.5. genannten Bereichen;
  • Verkauf der folgenden physischen Produkte:
    • Bücher, auch in Audio-Form;
    • Tonträger;
    • Noten;
    • Musikinstrumente;
    • Kunstwerke;
  • Parks und Gärten.

Die Zulassung ist grundsätzlich unabhängig vom Veranstaltungsort, sofern die Kulturleistungen lokal bereitgestellt werden. Typische Veranstaltungsorte der oben genannten Veranstaltungen sind Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Museen, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen sowie Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen und Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur, Orte der kulturellen Bildung wie zum Beispiel Tanz- und Musikschulen sowie Orte des materiellen Kulturerbes einschließlich archäologischer Stätten, Denkmäler, historischer Stätten, Parks und Gebäude.  

Als Kulturanbieter ausgenommen sind folgende Veranstalter:

  • von kulturellen Veranstaltungen im Rahmen von Jahrmärkten, Volksfesten, Mittelalterfesten;
  • von kulturellen Veranstaltungen im Rahmen von Stadt- oder Gemeindefesten;
  • des kulturellen Rahmenprogramms für Hochzeiten, Familienfeiern;
  • des kulturellen Rahmenprogramms von gastronomischen Angeboten, wenn letzteres im Vordergrund steht (z.B. in Biergärten, Diskotheken, Clubs);
    • das gastronomische Angebot steht grundsätzlich im Vordergrund, wenn mehr als 50 % des Umsatzes einer Veranstaltung durch die Gastronomie erzielt wird; oder
    • der gastronomische Aspekt die Veranstaltung bei objektiver Betrachtung aus dem Blickwinkel des Verbrauchers prägt, ohne dass sich die erzielten Umsätze auf einen gastronomischen und einen kulturellen Teil allokieren lassen
    • die BKM oder ein von ihr betrauter Dritter kann im Einzelfall auch bei einem höheren Gastronomieanteil als 50 % die Zulassung eröffnen, wenn der Grundsatz gewahrt ist, dass der kulturelle Charakter einer Veranstaltung oder einer Veranstaltungsserie im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn es sich um Veranstaltungen gemäß der oben aufgeführten Positivliste handelt;
  • von kulturellen Darbietungen im Rahmen von konfessionellen und wissenschaftlichen und ausbildungsorientierten Veranstaltungen;
  • Betreiber von Parks, sofern es sich um Erlebnisparks, Sportparks, Themenparks, Vergnügungsparks oder Zoos handelt.

Unabhängig von ihrem Angebot sind aus kulturpolitischen Gründen von der Zulassung ausgenommen folgende Anbieter:

  • (Online-)Versandhändler;
  • Supermärkte;
  • Tankstellen;
  • Gruppierungen, Organisationen, Vereinigungen, Unternehmen oder juristische Personen des Privatrechts, die das Bundesamt für Verfassungsschutz oder ein Landesamt für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch einstuft.

Unabhängig von dem konkreten Angebot sind aus kulturpolitischen bzw. umsetzungspraktischen Gründen von der Zulassung ausgenommen folgende Produkte/Dienstleistungen:

  • Schulbücher;
  • Digitale Musiknoten;
  • Aufnahmetechnik;
  • Computerspiele;
  • DVDs und Blu-Rays;
  • Streaming, sofern nicht live Veranstaltungen gestreamt werden;
  • Abonnements und Mitgliedschaften mit andauernden Zahlungsverpflichtungen.

3.6.

Der Kulturanbieter hat außerdem den Fragenkatalog zu den beihilferechtlichen Anforderungen im Zulassungsprozess wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.

3.7.

Die Annahme des Zulassungsantrags erfolgt durch Zulassungsbestätigung per E-Mail. Durch die Zulassung kommt ein Vertrag auf unbestimmte Zeit zwischen der BKM und dem jeweiligen Kulturanbieter nach diesen Anbieterbedingungen zustande.

3.8.

Im Login-Bereich für Kulturanbieter hat der Kulturanbieter die Möglichkeit, Benutzern in seinem Unternehmen eine eigene Benutzerberechtigung einzuräumen. Diese legen ein eigenes Passwort fest.

3.9.

Der Kulturanbieter steht dafür ein, dass die von ihm, insbesondere im Rahmen seines Antrages auf Zulassung gem. Ziff. 3.4. gegenüber der BKM gemachten Angaben wahr und vollständig sind. Er verpflichtet sich, der BKM etwaige sich künftig ergebende Änderungen der gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für alle Angaben, die vom Kulturanbieter bei der Einrichtung von weiteren Logins nach Ziff. 3.8. gemacht werden.

3.10.

Alle Logins sind individualisiert und dürfen nur vom jeweils berechtigten Kulturanbieter verwendet werden. Der Kulturanbieter ist verpflichtet, Login und Passwort geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kulturanbieter ist auch für die Geheimhaltung der weiteren Logins verantwortlich und wird seine Mitarbeiter entsprechend anweisen. Bei Verdacht des Missbrauchs durch einen Dritten wird der Kulturanbieter die BKM hierüber unverzüglich informieren. Sobald die BKM von der unberechtigten Nutzung Kenntnis erlangt, wird die BKM den Zugang des unberechtigten Nutzers sperren. Die BKM behält sich das Recht vor, Login und Passwort eines Kulturanbieters zu ändern; in einem solchen Fall wird die BKM den Kulturanbieter hierüber unverzüglich informieren.

4. Erstellung, Reservierung, Bestätigung und Stornierung von Kulturangeboten auf dem KulturPass, kein Vertragsschluss auf KulturPass

4.1.

Kulturanbieter haben die Möglichkeit, Kulturangebote auf der Online-Plattform für Kulturanbieter unter www.kulturpass.de innerhalb des technisch und in diesen Anbieterbedingungen inhaltlich vorgegebenen Rahmens nach individuellen Kriterien zu erstellen, die die Nutzer unverbindlich reservieren können. Kulturangebote stellen kein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Sie stellen auch keine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten („invitatio ad offerendum“) dar. Sie ermöglichen lediglich die Reservierung von Kulturangeboten durch die Nutzer. Ein Vertragsschluss zwischen Kulturanbietern und Nutzern kommt nicht innerhalb des KulturPasses zustande.

Kulturanbieter können ihre Kulturangebote über elektronische Schnittstellen oder manuell auf der Plattform erstellen.

4.2.

Kulturangebote müssen Kulturleistungen aus den in Ziff. 3.5. aufgeführten Bereichen betreffen.

4.3.

Nutzer haben die Möglichkeit, nach ihren individuellen Vorlieben Kulturangebote zu reservieren. Die Kulturangebote sind auch für Kulturanbieter keine verbindlichen Angebote. Es steht den Kulturanbietern frei, Reservierungen durch Nutzer abzulehnen, wodurch diese storniert werden.

Auch nach Bestätigung der Reservierung ist das Kulturangebot durch den Kulturanbieter und/oder den Nutzer stornierbar. Der Kulturanbieter kann die Reservierung komplett oder teilweise stornieren.

Er hat die Reservierung zu stornieren, wenn ihn der Nutzer diesbezüglich persönlich über die Kontaktangaben im Kulturangebot kontaktiert.

4.4.

Es steht dem Kulturanbieter frei, ob er nach erfolgter Reservierung den Vertrag mit dem Nutzer tatsächlich abschließt. Ein Vertrag zwischen Nutzer und Kulturanbieter kommt erst außerhalb der Anwendung bei Wahrnehmung des reservierten Kulturangebots (was auch über Vermittelnde Anbieter erfolgen kann) zustande. Diese Verträge können im Einzelnen durch die Bedingungen der Kulturanbieter geregelt werden.

Jedes Angebot unterliegt den vorliegenden Anbieterbedingungen sowie den spezifischen Bedingungen, die von den Kulturanbietern ggf. bei dem späteren Vertragsschluss einbezogen werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vorliegenden Anbieterbedingungen und den Bedingungen der Kulturanbieter haben die vorliegenden Anbieterbedingungen Vorrang (außer wenn die vorliegenden Anbieterbedingungen ausdrücklich eine Möglichkeit für die Kulturanbieter vorsehen, in bestimmten spezifischen Punkten von den vorliegenden Anbieterbedingungen abzuweichen).

4.5.

Jede Reservierung durch einen Nutzer, die der Kulturanbieter bestätigt, führt dazu, dass dem Nutzer ein Code in der Anwendung bereitgestellt wird. Dieser dient der Validierung der Reservierung durch den Kulturanbieter.

Es gibt verschiedene Arten von Codes, die in der Anwendung unterschiedlich bezeichnet werden:

  • Abhol-Code: Code bei der Reservierung einer konkreten Kulturleistung, die vom Kulturanbieter lokal bereitgestellt wird.
  • Wert-Code: Code in den Fällen, in denen das Kulturangebot zunächst keine konkrete Kulturleistung betrifft.
    • Einlöse-Code: Wert-Code von Kulturanbietern, der lokal für eine konkrete Kulturleistung eingesetzt werden kann.
    • Anbieter-Code: Wert-Code von Vermittelnden Anbietern, der lokal oder online für konkrete lokale Kulturleistungen eines Kulturanbieters eingesetzt werden kann.

 

4.6.

Eine Reservierung wird nach Ablauf von 5 Tagen automatisch storniert, wenn der Kulturanbieter diese nicht bestätigt oder ablehnt. Sie gilt dann als abgelehnt.

4.7.

Der Kulturanbieter hat eine Reservierung spätestens zu stornieren (also im System per Erstattung wieder freizugeben), wenn der Nutzer den Code nicht innerhalb von 10 Tagen nach durch den Kulturanbieter ausgelöster Bereitstellung des Codes eingelöst und dadurch die Reservierung wahrgenommen hat. Bei Veranstaltungen, die weiter als 10 Tage im Voraus reserviert werden, hat der Kulturanbieter die Erstattung spätestens nach der Veranstaltung durchzuführen, wenn der Nutzer den Code nicht eingelöst hat. Der Kulturanbieter hat die Möglichkeit, die Reservierung vor den in Satz 1 und 2 geregelten Zeitpunkten zu stornieren. Für Vermittelnde Anbieter gilt statt dieser Ziffer 4.7. die spezielle Regelung in Ziff. 9.6.

4.8.

Handlungen unter Verwendung des jeweiligen Logins eines Kulturanbieters sind dem Kulturanbieters grundsätzlich zuzurechnen. Kulturanbieter sind für alle selbst auf dem KulturPass vorgenommenen Handlungen oder abgegebenen Erklärungen selber verantwortlich.

4.9.

Für alle auf der Plattform getätigten Handlungen gilt ausschließlich die auf der Plattform des KulturPasses maßgebliche Systemuhrzeit. Das schließt insbesondere Reservierungen, den Zeitpunkt erbrachter Kulturleistungen sowie Abrechnungstermine ein. Nur innerhalb der vom Kulturanbieter vorgegebenen Laufzeit von Kulturangeboten können diese reserviert werden.

5. Weitere Pflichten der Kulturanbieter

5.1.

Die Erstellung von Kulturangeboten darf nicht erfolgen, wenn

  • die Angaben so unvollständig sind, dass sich Gegenstand und Preis nicht bestimmen lassen;
  • das Kulturangebot nicht eine Kulturleistung aus den Bereichen in Ziff. 3.5. betrifft oder das vertragscharakteristische Element der angebotenen Kulturleistung nicht im Inland erbracht wird;
  • die spätere Kulturleistung nicht auch lokal erbracht wird (Beispiel: erfasst werden Aufführungen im Theater, Oper etc., die auch gestreamt werden; nicht erfasst sind hingegen ausschließlich gestreamte Veranstaltungen);
  • das Kulturangebot oder die spätere Durchführung der angebotenen Kulturleistung nach der jeweils für den intendierten Vertrag maßgeblichen Rechtsordnung gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen würde; insbesondere dürfen nicht angeboten werden:
    • Gegenstände, deren Angebot oder Verkauf gegen Rechte Dritter verstößt;
    •  pornographische oder jugendgefährdende Artikel;
    •  Waffen;
    •  Drogen;
    •  Angebote und Inhalte einschließlich Publikationen von Gruppierungen, Organisationen, Vereinigungen, Unternehmen oder juristischen Personen des Privatrechts, die das Bundesamt für Verfassungsschutz oder ein Landesamt für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch einstuft;
    •  Propagandamaterial verfassungsfeindlicher Organisationen und Parteien;
    •  lebende Tiere;
  • der Kulturanbieter von KulturPass-Inhabern einen höheren Preis als von Nicht-KulturPass-Inhabern verlangt;
  • ein Kombinationsangebot aus einem Kulturangebot i.V.m. Nicht-Kulturangeboten erfolgt, bspw. durch Kopplung von dem Zugang zu einer Kulturveranstaltung mit integriertem Verzehr; zulässig ist als Ausnahme dessen lediglich eine Kopplung mit einem ÖPNV-Angebot, sofern dieses ohne Wahlmöglichkeit und gesonderte Kosten für die KulturPass-Inhaber in einem Kombinationsangebot enthalten ist – bei einer Wahlmöglichkeit ist darauf hinzuweisen, dass das ÖPNV-Angebot vom KulturPass nicht abgedeckt ist;
  • dem Nutzer außerhalb des Kulturangebots eine finanzielle oder anderweitige Gegenleistung zur Reservierung oder Wahrnehmung des Kulturangebots angeboten oder erbracht wird;
  • in dem Kulturangebot keine Kontaktmöglichkeit für Nutzer, die das Kulturangebot reserviert haben, angegeben wird.

Die BKM und ihr Organisationspartner sind berechtigt, Kulturangebote, die gegen die vorstehenden Bedingungen verstoßen, unverzüglich vom KulturPass zu entfernen.

5.2.

Die in Ziff. 5.1. genannten Pflichten gelten entsprechend, wenn das Kulturangebot keine konkrete Kulturleistung betrifft, sondern einen Wert-Code einschließlich Einlöse-Codes und Anbieter-Codes (vgl. Ziff. 4.5.). Die entsprechende Anwendung gilt unter der Maßgabe, dass im Rahmen eines solchen angebotenen Wert-Codes einschließlich Einlöse-Codes und Anbieter-Codes die konkrete Kulturleistung noch nicht im Kulturangebot spezifiziert sein muss und der Nutzer mithilfe des Wert-Codes nur konkrete Kulturleistungen nach Ziff. 3.5 wahrnehmen kann. Insbesondere wird klargestellt, dass Wert-Codes nicht zum Erwerb von Gutscheinen, Gutschriften oder Geschenkkarten eingelöst werden dürfen; ebenso nicht für andere Leistungen oder Produkte, die keine konkrete Kulturleistung zum Gegenstand haben.

5.3.

Der Kulturanbieter ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihn und die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Pflichten selbst verantwortlich. Er stellt die BKM insofern von jeglichen Ansprüchen, auch öffentlich-rechtlicher Natur, frei, wenn er schuldhaft handelt. Insbesondere muss der Kulturanbieter die für ihn auf der Plattform handelnden Personen (insbesondere Mitarbeiter) über die dabei erforderlichen Datenverarbeitungsprozesse durch die BKM informieren und die gegebenenfalls notwendige Einwilligung dieser handelnden Personen einholen, bevor deren personenbezogene Daten im Rahmen der Einrichtung von Mitarbeiter-Logins oder auf sonstige Weise in die Plattform eingestellt werden.

5.4.

Der Kulturanbieter validiert bei Wahrnehmung des Kulturangebots durch den Nutzer, dass diesem ein entsprechender Code für das reservierte Angebot (als QR-Code und betreffend Anbieter-Codes ggf. als alphanumerischer Code) zusteht. Die Validierung erfolgt lokal durch Scannen des QR-Codes und Prüfung, ob die entsprechende Reservierung in der Anwendung getätigt wurde. Weiterhin prüft der Kulturanbieter bei Wahrnehmung des Kulturangebots durch den Nutzer, ob der Nutzer zur berechtigten Altersgruppe gehört – z.B. im Jahr 2024, ob der Nutzer 18 oder 19 Jahre alt ist – lokal anhand eines geeigneten Nachweises.

5.5.

Sofern aufgrund der Ausübung von Gewährleistungsrechten im Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Kulturanbieter ein Umtausch erfolgt, muss das Ersatzprodukt, ebenfalls in den Katalog der Kulturangebote nach Ziff. 3.5. fallen.

5.6.

Die BKM oder von ihr betraute Dritte sind zu einer ggfs. IT-gestützten oder ggfs. auch nur stichprobenartigen manuellen Prüfung dahingehend berechtigt, ob die Kulturanbieter die Voraussetzungen an die Kulturanbieter, Kulturleistungen und Kulturangebote in Ziff. 3.2., 3.5. und 4.2. und 5.1. einhalten.

5.7.

Der Kulturanbieter verpflichtet sich,

  • es zu unterlassen, Software, Geräte oder Technologien zu verwenden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des KulturPasses einschließlich der Online-Plattform für Kulturanbieter stören könnten, oder Maßnahmen zu ergreifen, die eine unverhältnismäßige Belastung für die Infrastruktur der BKM darstellen würden; das schließt technische oder sonstige Handlungen ein, die das Ziel haben, unberechtigt einen höheren Betrag erstattet zu erhalten als den Betrag, zu dessen Erstattung der Kulturanbieter berechtigt ist;
  • keine Systeme einzurichten, die die Integrität des KulturPasses einschließlich der Online-Plattform für Kulturanbieter ganz oder teilweise beeinträchtigen könnten oder die gegen die vorliegenden Anbieterbedingungen verstoßen könnten; insbesondere sind bei Nutzung der APIs die jeweils angegebenen Rate Limits (Häufigkeit der API-Aufrufe pro Zeit) einzuhalten;
  • bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf den KulturPass mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung durch den Kulturanbieter erforderlich ist.

5.8.

Der Kulturanbieter verpflichtet sich, der BKM alle Schäden zu ersetzen, die aus der von ihm zu vertretenden Nichtbeachtung der Pflichten aus Ziff. 5.7. entstehen, und darüber hinaus die BKM von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten, freizustellen, die diese aufgrund der Nichtbeachtung dieser Pflichten durch den Kulturanbieter gegen die BKM geltend machen.

5.9.

Der Kulturanbieter ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen auf Reservierungen der Nutzer zu reagieren. Kommt es nach dem in Ziff. 4.6. beschriebenen Ablauf zu 5 automatischen Stornierungen aufeinanderfolgender Reservierungen desselben oder unterschiedlicher Nutzer, wird der Kulturanbieter automatisch gesperrt. Der Kulturanbieter kann auf Antrag wieder entsperrt werden.

5.10.

Nimmt der Nutzer eine Kulturleistung wahr, deren Preis den in der Reservierung angegebenen Betrag unterschreitet, und setzt seinen Code für diese ein, hat der Kulturanbieter mithilfe der bereitgestellten Software zu veranlassen, dass die Differenz im Konto des Nutzers erneut als frei verfügbares, nicht vorgemerktes Budget freigegeben wird. Der technische Ablauf hierfür wird durch eine Teil-Erstattung des Kulturanbieters ausgelöst.

5.11.

Der Kulturanbieter überträgt der BKM alle für die Darstellung der Kulturangebote erforderlichen Nutzungsrechte für die Dauer des Vertrages.

6. Abwicklung von im Anschluss an die Reservierung auf dem KulturPass geschlossenen Verträgen

6.1.

Die Abwicklung von im Anschluss an die Reservierung auf dem KulturPass geschlossenen Verträgen ist alleinige Angelegenheit der jeweiligen Kulturanbieter. Die BKM übernimmt für die getätigten Reservierungen weder eine Garantie für die Wahrnehmung dieser durch die Nutzer noch für einen anschließenden Vertragsschluss mit dem Kulturanbieter noch eine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel der gehandelten Güter und Dienstleistungen. Die BKM trifft keinerlei Pflicht, für die Wahrnehmung der zwischen Nutzern und Kulturanbietern getätigten Reservierungen zu sorgen. Der KulturPass ist lediglich eine Anwendung, die dem Kulturanbieter die Möglichkeit zur Bewerbung seiner Angebote einräumt.

6.2.

Vertragliche Beziehungen bezüglich der Kulturleistungen kommen nur zwischen dem Kulturanbieter und dem Nutzer zustande. Die BKM und die Stiftung werden nicht Vertragspartner bezüglich des auf die Kulturleistung bezogenen Vertrags und der Nutzer kann aus dem Vertrag zwischen der BKM und dem Kulturanbieter keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechte herleiten bzw. geltend machen.

6.3.

Die BKM kann keine Gewähr für die wahre Identität und die Verfügungsbefugnis der Nutzer und Kulturanbieter übernehmen. Sie prüft die Identität mithilfe der Onlineausweis-Funktion (Nutzer) sowie einem Elster-Abgleich (Kulturanbieter). Bei Zweifeln sind beide späteren Vertragspartner (Kulturanbieter und Nutzer) gehalten, sich in geeigneter Weise über die wahre Identität sowie die Verfügungsbefugnis des anderen Vertragspartners zu informieren und zu versichern.

7. Abrechnung der erbrachten Kulturleistungen zwischen der BKM und dem Kulturanbieter

7.1.

Der jeweilige Kulturanbieter hat die Erbringung der Kulturleistung bzw. im Fall von Vermittelnden Anbietern die Vermittlung einer Kulturleistung gegenüber einem Nutzer im von der BKM bereitgestellten technischen System an die BKM zu melden. Die Meldung hat wahrheitsgemäß zu erfolgen. Die Erstattung erfolgt jeweils nur für das Budget, in Höhe dessen der jeweilige Nutzer das Kulturangebot reserviert hat, in Höhe dessen der Nutzer einen Code zum Einsatz gegenüber dem Kulturanbieter erhalten hat und in Höhe dessen der Nutzer den Code gegenüber dem Kulturanbieter eingesetzt hat.

7.2.

Die BKM führt im 2-wöchentlichen Rhythmus Abrechnungen gegenüber den Kulturanbietern durch und erstattet regelmäßig innerhalb der folgenden zwei Wochen nach der jeweiligen Abrechnung die Preise der im Einklang mit diesen Anbieterbedingungen erbrachten bzw. im Fall von Vermittelnden Anbietern vermittelten Kulturleistungen in der Höhe der Ziff. 7.1. an die Kulturanbieter. Die BKM ist berechtigt, die Abrechnung durch von ihr betraute Dritte durchführen zu lassen, insbesondere durch die Stiftung Digitale Chancen. Die BKM und die Stiftung Digitale Chancen sind ferner berechtigt, die regelmäßige Erstattungszeit von zwei Wochen bei der letzten Abrechnung des jeweiligen Kalenderjahres zu überschreiten. Die letzte Abrechnung im Kalenderjahr erfolgt am 31.12. des Jahres und wird regelmäßig innerhalb der folgenden vier Wochen nach der jeweiligen Abrechnung an die Kulturanbieter erstattet.

7.3.

Die BKM zahlt Brutto-Beträge an die Kulturanbieter aus.

7.4.

Der BKM und der Stiftung Digitale Chancen stehen ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Abrechnung der Kulturanbieter zu. Sie haben das Recht, die Abrechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

7.5.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung ist die BKM oder die Stiftung Digitale Chancen berechtigt, auf eigene Kosten sämtliche Unterlagen, die das Angebot und die Erbringung von Kulturleistungen, bei dem jeweiligen Kulturanbieter mit einer Vorankündigung von einer Woche zu üblichen Tageszeiten einzusehen oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen zu lassen. Bis zur Aufklärung der Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung sind die BKM oder die Stiftung Digitale Chancen berechtigt, die Zahlungen vorläufig für einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten einzustellen.

7.6.

Nimmt der Nutzer mithilfe seines bereitgestellten Codes ein Kulturangebot in Anspruch, dessen Entgelt die Summe des in der Reservierung verwendeten Budgets des Nutzers übersteigt, ist die Differenz vom Nutzer zu tragen. Die Differenz wird von der BKM nicht an den Kulturanbieter erstattet.

7.7.

Der Kulturanbieter ist dafür verantwortlich, die im KulturPass von der BKM bzw. der Stiftung Digitale Chancen bereitgestellten Abrechnungsdokumente außerhalb des KulturPasses zu sichern.

8. Beihilferechtliche Regelungen bezüglich Kulturanbietern

8.1.

Kulturanbieter, die sich auf die de-minimis-Verordnung stützen, tragen die Verantwortung dafür, dass sie keine anderen „de-minimis“-Beihilfen von anderen Beihilfegebern erhalten.

8.2.

Kulturanbieter, die sich auf die de-minimis-Verordnung stützen, verpflichten sich, der Stiftung Digitale Chancen oder dem jeweiligen Organisationspartner der BKM mitzuteilen, wenn der Betrag von 200.000,00 Euro in drei Steuerjahren überschritten ist. Eine Mitteilungspflicht der Kulturanbieter gegenüber der Stiftung Digitale Chancen oder dem jeweiligen Organisationspartner der BKM besteht darüber hinaus, wenn der Betrag von 200.000,00 Euro in drei Steuerjahren zu überschreiten droht. Dies ist der Fall, wenn mehr als 80 Prozent des Beihilfeschwellenwerts bereits überschritten sind.

8.3.

Kulturanbieter, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind ausgeschlossen.

 

9. Besondere Regelungen für Vermittelnde Anbieter

9.1.

Für Kulturangebote von Vermittelnden Anbietern gelten die speziellen Regelungen dieser Ziff. 9. vorrangig und gehen allgemeinen Regelungen im Widerspruchsfall vor.

9.2.

„Vermittelnde Anbieter“ sind Kulturanbieter, die keine eigenen Kulturleistungen anbieten, sondern durch ihre Kulturangebote in aufsichtsrechtlich zulässiger Form die Reservierung von Anbieter-Codes ermöglichen, die für Kulturleistungen des im Angebot des Vermittelnden Anbieters angegebenen Kulturanbieters einsetzbar sind. Die Zulassung als Vermittelnder Anbieter erfolgt nach individueller Kontaktaufnahme mit der BKM oder von ihr betrauten Dritten.

9.3.

Vermittelnde Anbieter können die Registrierung für dritte Kulturanbieter durchführen. Bei Kulturanbietern, die über den Vermittelnden Anbieter am KulturPass teilnehmen und sich nicht selbst registrieren, verpflichtet sich der Vermittelnde Anbieter, sicherzustellen, dass die in Ziff. 3. geregelten Zulassungsvoraussetzungen für den Kulturanbieter erfüllt sind.

9.4.

Vermittelnde Anbieter stellen keine Kulturanbieter im Sinne des Art. 53 Abs. 1 und 2 AGVO dar. Die Kosten, die dem Vermittelnden Anbieter für das Anlegen des Kulturanbieters entstehen, sind von ihm selbst zu tragen.

9.5.

Die Abrechnung i.S.d. Ziff. 7. erfolgt gegenüber den Vermittelnden Anbietern. Die BKM ist nicht für die Abrechnung im Verhältnis der Vermittelnden Anbieter zu den Kulturanbietern, die tatsächlich die Kulturleistung erbringen, verantwortlich.

9.6.

Anbieter-Codes dürfen maximal eine Gültigkeit von 48 Stunden nach ihrer durch den Vermittelnden Anbieter ausgelösten Bereitstellung haben. Vermittelnde Anbieter haben die Reservierungen von Nutzern zu stornieren (also im System per Erstattung wieder freizugeben), wenn diese die Reservierung nicht innerhalb von 48 Stunden nach der durch den Vermittelnden Anbieter ausgelösten Bereitstellung des Anbieter-Codes durch Einlösung des Anbieter-Codes wahrgenommen haben.

10. Haftung der BKM als Plattformbetreiberin

10.1.

Die BKM haftet für Schäden unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BKM oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruht.

Die BKM haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kulturanbieter regelmäßig vertraut. Die Haftung bei Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die BKM bei Vertragsabschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Die BKM haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit von Produkten und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.2.

Für von der BKM nicht verschuldete Störungen innerhalb des Leitungsnetzes übernimmt die BKM keine Haftung.

10.3.

Für den Verlust von Daten haftet die BKM nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kulturanbieters nicht vermeidbar gewesen wäre.

10.4.

Die Haftung erstreckt sich nicht auf Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs der von der BKM auf dem KulturPass erbrachten Leistungen, die durch eine unsachgemäße oder fehlerhafte Inanspruchnahme durch den Kulturanbieter verursacht worden sind.

10.5.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der von der BKM betrauten Dritten.

10.6.

Soweit über den KulturPass eine Möglichkeit der Weiterleitung auf Datenbanken, Websites, Dienste etc. Dritter, z.B. durch die Einstellung von Links oder Hyperlinks gegeben ist, haftet die BKM nach den allgemeinen Gesetzen. Insbesondere haftet die BKM nicht für deren Rechtmäßigkeit, inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, etc.

11. Fremde Inhalte

11.1.

Den Kulturanbietern ist es untersagt, Inhalte (zB durch Links, Frames oder Lichtbilder) auf dem KulturPass einzustellen, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ferner ist es ihnen untersagt, Inhalte einzustellen, die Rechte Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen.

11.2.

Die BKM macht sich fremde Inhalte unter keinen Umständen zu eigen. Der Kulturanbieter verpflichtet sich gegenüber dem Plattformbetreiber, dass die von ihm in Kulturangeboten zur Reservierung angebotenen Waren und Dienstleistungen keine Rechte Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen.

11.3.

Der Kulturanbieter wird die BKM von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen die BKM wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen aufgrund der vom Kulturanbieter eingestellten Kulturangebote und/oder Inhalte geltend machen, sofern der Kulturanbieter diese zu vertreten hat. Der Kulturanbieter übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung von der BKM einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten.

 

12. Datenverarbeitung und Einhaltung der Vertraulichkeit durch die BKM; Geheimnisschutz

12.1.

Die Server von der BKM oder von ihr betrauten Dritten sind dem Stand der Technik entsprechend gesichert.

12.2.

Dem Kulturanbieter ist bekannt, dass die BKM die im Zusammenhang mit dem Anbieten, Reservieren, Abholen und Abrechnen entstehenden Daten speichert und verarbeitet und dass die BKM

  • die vom Kulturanbieter im Rahmen des Zulassungsantrags gemachten Angaben zu Unternehmensdaten und Rechnungsdaten sowie entsprechende vom Kulturanbieter mitgeteilte Aktualisierungen speichert und bearbeitet;
  • die vom Kulturanbieter im Zusammenhang mit der von ihm gewünschten Firmenpräsentation unter Verwaltung selbstständig in den KulturPass eingepflegter Daten speichert und im öffentlichen und geschlossenen Bereich des KulturPasses für andere identifizierte und nicht identifizierte Nutzer und andere Kulturanbieter zum Abruf bereit hält.

12.3.

Die BKM wird im Übrigen alle den Kulturanbieter betreffenden Daten, die von diesem als vertraulich gekennzeichnet werden, vertraulich behandeln und nur nach Maßgabe dieser Anbieterbedingungen verwenden. Die BKM behält sich vor, hiervon abzuweichen, wenn die BKM diese aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Anordnungen offenlegen muss.

13. Abtretung und Aufrechnung

13.1.

Der Kulturanbieter darf seine Rechte aus dem Vertrag mit der BKM weder teilweise noch vollständig an Dritte übertragen.

13.2.

Der Kulturanbieter darf gegenüber der BKM nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen aufrechnen.

14. Vertragsdauer

14.1.

Der diesen Anbieterbedingungen zugrundeliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er beginnt mit der Zulassung des Kulturanbieters durch die BKM gem. Ziff. 3.

14.2.

Der Vertrag kann von den Kulturanbietern mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

14.3.

Der Vertrag kann von der BKM mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende gekündigt werden, wenn der Kulturanbieter innerhalb der vorangegangenen 6 Monate keine erbrachten Kulturleistungen gegenüber der BKM gemeldet hat.

14.4.

Die BKM kann diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Monatsende kündigen, wenn für sie absehbar ist, dass die zum Betrieb des KulturPasses zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht mehr ausreichen, um den KulturPass weiter anzubieten, oder wenn das Projekt KulturPass eingestellt wird.

14.5.

Jede Partei hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist für die BKM insbesondere:

  • der Verstoß eines Kulturanbieters gegen die Bestimmungen dieser Anbieterbedingungen, den dieser auch nach angemessener Fristsetzung nicht beseitigt;
  • ein rechtswidriges Zusammenwirken mit Nutzern zum Missbrauch der Budgets;
  • jede rechtswidrige Manipulation der IT-technischen Systeme des KulturPasses.

14.6.

Jede Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigungen per Fax oder E-Mail wahren die Form.

14.7.

Im Falle einer Kündigung nach Ziff. 14.2. und 14.3. bleiben Abrechnungen in Bezug auf Reservierungen, die vor der Kündigung bereits abgeschlossen wurden, unberührt. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes der BKM im Falle einer Kündigung nach Ziff. 14.5 bleibt unberührt.

15. Änderungen dieser Anbieterbedingungen

Die BKM bietet dem Kulturanbieter Änderungen dieser Anbieterbedingungen spätestens zwei Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform an. Die Stiftung Digitale Chancen kann dieses Angebot der BKM versenden. Die Zustimmung des Kulturanbieters gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Die BKM weist den Kulturanbieter auf diese Genehmigungswirkung in dem Angebot besonders hin.

16. Schlussbestimmungen

16.1.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin, wenn der Kulturanbieter Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In einem solchen Fall ist die BKM daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kulturanbieters zu klagen.

16.2.

Diese Anbieterbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.